Schweizer Recht
Was das Schweizer Recht vom Arbeitgeber verlangt
Die Pflichten, die ein Schweizer Arbeitgeber tatsächlich trägt — und was HRMZY dazu beiträgt. Jede gesetzliche Angabe verlinkt auf ihre amtliche Quelle.
Arbeitszeiterfassung, fünf Jahre aufbewahrt
Das Arbeitsgesetz verlangt die Erfassung der tatsächlichen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit samt Überzeit und deren Lage im Tagesverlauf, dazu Pausen ab einer halben Stunde und die wöchentlichen Ruhetage — aufzubewahren während fünf Jahren. HRMZY erfasst Ein- und Ausstempelungen mit Zeitstempel und hält diesen Nachweis vor. Fedlex — ArGV 1, Art. 73
Verzicht auf die Zeiterfassung
Ein vollständiger Verzicht ist nur möglich, wenn ein GAV es zulässt, die Mitarbeitenden gross e Autonomie haben, über 120’000 Franken brutto verdienen und individuell schriftlich zustimmen. HRMZY hält pro Mitarbeitendem fest, welche Regelung gilt. Fedlex — ArGV 1, Art. 73a
45 oder 50 Stunden — nicht eine Zahl
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Büropersonal, technische Angestellte, Industriebetriebe und Verkaufspersonal in Grossbetrieben — und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden. HRMZY hält fest, welche Grenze für wen gilt, und weist die Stunden dagegen aus. Fedlex — ArG, Art. 9
AHV, IV und EO: 10,6 Prozent
Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen zusammen 10,6 Prozent des Lohnes, je hälftig getragen mit 5,3 Prozent Arbeitnehmer- und 5,3 Prozent Arbeitgeberanteil. Die Lohnbuchhaltung von HRMZY wird mit den geltenden Ansätzen eingerichtet und führt beide Anteile pro Mitarbeitendem, sodass die Abrechnung mit der Ausgleichskasse aus einem Datensatz entsteht. AHV/IV Merkblatt 2.01
ALV und die Grenze von 148’200 Franken
Die Arbeitslosenversicherung beträgt 2,2 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, und wird nur bis 148’200 Franken im Jahr erhoben. HRMZY nimmt diese Grenze als konfigurierten Höchstbetrag auf, statt den Abzug auf dem vollen Lohn zu rechnen. AHV/IV Merkblatt 2.08
BVG-Eintrittsschwelle
Die berufliche Vorsorge beginnt ab einem Jahreslohn von mehr als 22’680 Franken bei einem Arbeitgeber. HRMZY führt den Jahreslohn pro Mitarbeitendem, sodass die Eintrittsschwelle auch dann ausgewertet werden kann, wenn sich Pensum oder Lohn unterjährig ändern. Fedlex — BVG, Art. 2 and 7
Vier Wochen Ferien, fünf bis 20
Jeder Arbeitnehmende hat Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf fünf Wochen. HRMZY äufnet den Anspruch, rechnet unterjährige Eintritte anteilig und führt das Ferienguthaben über das Jahresende hinaus. Fedlex — Code of Obligations, Art. 329a
Ein einziger Bundesfeiertag
Nur der 1. August ist bundesrechtlich einem Sonntag gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage gleichstellen — und diese innerhalb desselben Kantons unterschiedlich festlegen. Ein landesweiter Feiertagskalender ist damit systematisch falsch, weshalb HRMZY sie pro Standort führt. Fedlex — ArG, Art. 20a
Kein nationaler Mindestlohn
Auf Bundesebene gibt es keinen Mindestlohn. Einzelne Kantone haben einen für ihr Gebiet eingeführt, und GAV wie NAV setzen branchenweise Mindestlöhne. HRMZY hält den vertraglich vereinbarten Ansatz pro Mitarbeitendem fest, statt einen landesweiten Sockel zu unterstellen. ch.ch — federal portal
Quellensteuer
Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C werden auf dem Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert. HRMZY führt den Bewilligungsstatus pro Mitarbeitendem, sodass quellensteuerpflichtige von ordentlich veranlagten Personen getrennt werden können. Fedlex — DBG, Art. 83
14 Wochen Mutterschaft, zwei Wochen für den anderen Elternteil
Der Mutterschaftsurlaub beträgt mindestens 14 Wochen nach der Geburt. Dem anderen Elternteil stehen zwei Wochen zu, zu beziehen innert sechs Monaten, wochenweise oder tageweise. HRMZY führt beide Ansprüche gegen die gesetzlichen Fristen. Fedlex — Code of Obligations, Art. 329f
Der 13. Monatslohn ist vertraglich
Ein 13. Monatslohn ist gesetzlich nicht vorgeschrieben — er ist üblich und nur über Arbeitsvertrag oder GAV verbindlich. HRMZY führt ihn als vertragliche Lohnkomponente und nicht als gesetzlichen Anspruch. kmu.admin.ch (SECO)
Kündigungsfristen nach Dienstjahren
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. HRMZY führt Eintrittsdatum und Dienstjahre im Personaldossier, sodass die anwendbare Frist nicht von Hand rekonstruiert werden muss. Fedlex — Code of Obligations, Art. 335c
Compliance Assistant deckt die Schweiz ab
Der Compliance Assistant von HRMZY liest Gesetzestext, den Sie ihm geben, und erstellt daraus einen Konfigurationsvorschlag zur Prüfung — eine Administratorin nimmt jeden Vorschlag an oder lehnt ihn ab. Die Schweiz ist eines der 59 unterstützten Länder.